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4. Weitere Klassifizierungsmöglichkeiten

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Daneben existiert insbesondere in der finanzwissenschaftlichen Literatur eine Vielzahl weiterer Unterteilungsmöglichkeiten:[372] So sind etwa Personalsteuern auf die Person des Steuerpflichtigen zugeschnitten und berücksichtigen dementsprechend dessen persönliche Verhältnisse[373]. Das Gegenstück dazu bilden die Real- oder Objektsteuern, welche typisierend an Sachverhalte anknüpfen, die steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren, ohne die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen[374]. Nach Art der verfahrensrechtlichen Erhebung können Veranlagungssteuern, Abzugssteuern und Anmeldesteuern unterschieden werden. Generelle Steuern erfassen das Gesamteinkommen, wohingegen spezielle Steuern nur Teile des Einkommens, Vermögens oder spezielle Verkehrsvorgänge umfassen[375]. Die Unterscheidung zwischen gleichartigen und nicht gleichartigen Steuern ist für die Frage der Kompetenzverteilung nach Art. 105 GG von Relevanz[376]. Die Frage der Periodizität einer Steuer bestimmt sich nach der Turnusmäßigkeit ihrer Erhebung.

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