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2. Verleihungsgebühren und Ressourcennutzungsgebühren

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Das Verfassungsrecht kennt keinen numerus clausus der Gebührentypen[481]. So sind im Zusammenhang mit der Diskussion um Umweltabgaben zahlreiche Ansätze neuer Gebührentypen entstanden. Oft wird von Verleihungs-[482] und/oder Duldungs-[483] sowie Ressourcennutzungsgebühren[484] gesprochen, wobei die Verleihungsgebühr die Gegenleistung für die „Verschaffung eines öffentlichen Rechts“[485] darstellt. Diesen Gebührentypen ist gemeinsam, dass sie keine staatlichen Handlungen ausgleichen, die für einen Vorteil oder Kosten ursächlich gewesen sind. Vielmehr ist der abgegoltene Sondervorteil, von dem das Individuum profitiert, die Nutzung knapper öffentlicher Güter bzw. öffentlich-rechtlicher Verleihungen. Zentral in diesem Zusammenhang ist die sog. Wasserpfennig-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[486]. Der sog. Wasserpfennig (Wasserentnahme-/Wassernutzungsentgelt) ist eine hoheitliche Abgabe für die Wasserentnahme als solche, es wird also nicht für eine hoheitliche Handlung der Verwaltung gezahlt. Wasser als knappe Ressource, die einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterworfen ist, stellt einen legitimen Anknüpfungspunkt für neue Gebührentatbestände dar, sofern es um den Ausgleich des dem Nutzer individuell eingeräumten Vorteils geht. Dieser Vorteil begrenzt die Abgabe damit zugleich in ihrer Höhe[487]. Als dogmatische Schwäche der Wasserpfennigentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der Mangel an Klarstellung, woran diese Entgelte genau anknüpfen[488].

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Beispiele für die Verleihungsgebühr sind die Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen – etwa der bergrechtliche Förderzins, § 31 BBergG – oder die Spielbankkonzession[489]. Jedoch ist die Abgrenzung dieser Gebührentypen noch nicht abschließend geklärt. Es bietet sich an, wie folgt zu unterscheiden: Knüpft der Gebührentatbestand an eine Verleihung oder Genehmigung im Bereich staatlicher Bewirtschaftung an, liegt eine Verleihungsgebühr vor. Wird die Nutzung „freier" öffentlicher Güter abgegolten, handelt es sich um eine Ressourcennutzungsgebühr[490].

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