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a) Der Steuerverwaltungsakt

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Der Verwaltungsakt bildet sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht als auch im Bereich des Steuerverwaltungsrechts die zentrale Handlungsform[411]. Durch die Konkretisierung[412] der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dient er „der Umsetzung des abstrakten Gesetzes in konkrete Rechtssicherheit“[413]. Anderweitige Handlungsformen sind der Steuerverwaltung als Eingriffsverwaltung weitgehend verschlossen[414], wenn auch das Institut der tatsächlichen Verständigung vom BFH in ständiger Rechtsprechung zugelassen wird[415].

In Übereinstimmung mit § 35 S. 1 VwVfG und § 31 S. 1 SGB X definiert § 118 S. 1 AO den Begriff des Verwaltungsaktes als „hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme von Steuerbehörden auf dem Gebiet des Steuerrechts, spricht man vom Steuerverwaltungsakt[416]. Wie im allgemeinen Verwaltungsrecht, so kann auch im Steuerrecht eine Typologie der Steuerverwaltungsakte erstellt werden, ein numerus clausus der Verwaltungsakte besteht auch hier nicht[417]. Der 2. Abschnitt der AO (§ 118–133) enthält allgemeine Regeln für Verwaltungsakte, die denen der §§ 35–52 VwVfG nachgebildet sind. Der Vierte Teil der AO normiert demgegenüber in den §§ 134 ff. AO Spezialregelungen für besondere Steuerverwaltungsakte, wie Steuerbescheide (§ 155), Feststellungsbescheide (§ 179) sowie Haftungs- und Duldungsbescheide (§ 191). Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den der gegen den Steuerschuldner gerichtete Steueranspruch festgesetzt wird, § 155 Abs. 1 S. 1 AO[418]. Ein Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für einen auf ihm beruhenden Steuerbescheid als Folgebescheid[419]. Die materielle Bestandskraft des ersten Verwaltungsakts als Grundlagenbescheid bewirkt, dass die durch ihn geregelte Vorfrage bei dem nachfolgenden Verwaltungsakt als Folgebescheid nicht mehr geprüft und entschieden wird. Anders als beim Steuerbescheid bilden beim Feststellungsbescheid die Besteuerungsgrundlagen somit einen für sich selbstständig anfechtbaren Teil der Gesamtregelung[420]. Der Haftungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AO ist kein Steuerbescheid, sondern enthält eine Ermessensentscheidung darüber, welcher von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen wird. Durch Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AO setzt die Finanzbehörde eine Kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung fest, die Vollstreckung zu dulden[421].

Durch die in den §§ 122, 124 AO geregelte Bekanntgabe erlangt der Steuerverwaltungsakt Wirksamkeit[422]. Diese ist jetzt im vollautomatischen Besteuerungsverfahren auch elektronisch möglich, § 122a AO[423]. Die Bekanntgabe bestimmt den Beginn des Fristlaufs für Einspruch bzw. Anfechtungsklage und ist erforderlich für die Vollziehbarkeit des Steuerverwaltungsaktes. Auch ist die Finanzbehörde grundsätzlich an den von ihr erlassenen Steuerverwaltungsakt gebunden[424]; will sie ihn ändern, ist sie auf die Korrekturvorschriften angewiesen.

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