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2. Äquivalenzprinzip

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Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip (Äquivalenzprinzip i.e.S. im Gegensatz zur generellen/globalen Äquivalenz der Steuer als Gegenleistung für die Gesamtheit staatlicher Leistungen) besagt, dass die Gebühr nur das Äquivalent zu dem Vorteil sein darf, den der Einzelne durch die konkrete staatliche Leistung erhält. Das Äquivalenzprinzip stellt eine Relation zwischen der vom Staat erbrachten Leistung und der Gebühr her – die Gebühr darf in keinem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das Äquivalenzprinzip wird verletzt, wenn eine „gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses“[472] zu verzeichnen ist. Die genauen Anforderungen und insbesondere die Grenzen des Prinzips sind bis heute umstritten, wie die Kasuistik der Verwaltungsrechtsprechung zeigt[473].

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