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D. Gebührenrecht

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Anders als die Steuer, die zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs voraussetzungslos auferlegt wird, setzt die rechtmäßige Erhebung anderer Abgaben, einen konkreten staatlichen Bedarf voraus. Solche Abgaben werden daher auch Kausalabgaben oder Vorzugslasten genannt.

Besonderes Verwaltungsrecht

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