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cc) Prüfungsmaßstäbe

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Maßstäbe der Prüfung sind in Bund, Ländern und Kommunen die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

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Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ist eine Prüfung anhand der rechtlichen, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgaben. Es handelt sich mithin um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle. Verbreitet, aber terminologisch unglücklich, wird zwischen der Rechnungskontrolle, der Verwaltungskontrolle und der Verfassungskontrolle unterschieden[704]. In der Sache wird kontrolliert, ob bei der Durchführung und auch Verbuchung unmittelbar finanzwirksamer Maßnahmen gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde.

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Die Prüfung am Maßstab der Wirtschaftlichkeit ergänzt die Rechtmäßigkeitsprüfung um eine zunehmend in den Vordergrund rückende[705] Prüfung der Kosten-Nutzen-Relation, also um eine Prüfung der Zweckmäßigkeit unter betriebswirtschaftlichem[706] oder auch gesamtwirtschaftlichem[707] Blickwinkel. Der Wirtschaftlichkeitsmaßstab der Finanzkontrolle steht in engem Zusammenhang mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.). Zu untersuchen ist im Einzelnen, ob Kosten und Nutzen bzw. Aufwand und Ertrag in einem angemessenen, vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Ein – ohnehin kaum genau zu bestimmendes – Optimum ist nicht zu verlangen[708]. In diesem Sinne sehen § 90 Nr. 3 und Nr. 4 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) vor, dass der Rechnungshof prüft, ob „wirtschaftlich und sparsam verfahren wird“ und ob „die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann“. Auch die Alternative der Privatisierung ist hier grundsätzlich zu berücksichtigen[709].

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Der Zweckmäßigkeitsmaßstab der angemessenen, vertretbaren Kosten-Nutzen-Relation ist primär an das zielverwirklichende Verwaltungshandeln anzulegen, nicht dagegen an die politisch-gestalterischen Zielsetzungen selbst[710]. Der Nutzenbegriff darf in der Prüfung deshalb nicht dergestalt aufgeladen werden, dass die Nützlichkeit und Sinnhaftigkeit oder gar auch Rentabilität des verfolgten Ziels gewichtet würden[711]. Dies beruht auf der Schwierigkeit, eine solche Gewichtung vorzunehmen, und folgt zugleich aus der Kompetenzordnung. Betriebswirtschaftlich hat sich der Bundesrechnungshof mithin eher vom Minimalprinzip leiten zu lassen (Rn. 156), nach dem ein bestimmtes Ziel zugrunde gelegt und danach gefragt wird, wie dieses Ziel mit möglichst geringem Aufwand zu erreichen ist, weniger dagegen vom Maximalprinzip, dessen Blickwinkel ein feststehender Aufwand ist, der zu einem möglichst hohen, insoweit variablen Ertrag führen soll[712]. In der Praxis ist im Einzelfall freilich vielfach nur mit Schwierigkeiten exakt zwischen der Prüfung des Weges zur Zielerreichung einerseits und der Prüfung der Zielsetzung selbst andererseits abzugrenzen. Ein Überschneidungs- oder Graubereich ist daher unvermeidlich[713].

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