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I. Abgabenrecht zwischen Eigenstand und (Wieder-)Eingliederung in das Verwaltungsrecht
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Abgabenrecht ist besonderes Verwaltungsrecht. Abgabenrecht – insbesondere das Steuerrecht – stellt neben dem Polizeirecht den Prototyp der Eingriffsverwaltung dar. Während der Bürger mit der Polizei – abgesehen vom Straßenverkehr – unter normalen Umständen kaum in Kontakt kommt, kann praktisch kein Bürger dem abgabenrechtlichen Zugriff entkommen. Selbst wenn er keine eigenen Einkünfte erzielt, zahlt er mit jedem Konsumvorgang zumindest indirekte Steuern. Die Prototypik des Abgabenrechts für das Recht der Eingriffsverwaltung ist wegen der Besonderung des Steuer- und Abgabenrechts in der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft zu sehr aus dem Blickfeld geraten.[1] In der Entstehungszeit eines sich dogmatisch herausbildenden und dogmatisch arbeitenden Verwaltungsrechts gehörte ein abgaben- und steuerrechtliches Kapitel wie selbstverständlich zur Darstellung im Lehrbuch[2]. Nicht zuletzt Otto Mayer war hier in vielfältiger Weise begriffsprägend. Die Definition des Steuerbegriffs, die über § 1 RAO 1919 und § 3 AO 1977 bis in den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff der Gegenwart hineinreicht, mag hier pars pro toto erwähnt werden[3]. Ein Weiteres tritt hinzu: Steuer- und Abgabenrecht stellt den Prototyp des Massenverwaltungsrechts mit den daraus resultierenden spezifischen Anforderungen dar.
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Die Wechselwirkungen zwischen (allgemeinem) Verwaltungsrecht und Steuerrecht/Abgabenrecht beschäftigten schon früh die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer – interessanterweise in die Richtung vom Steuer- zum Verwaltungsrecht[4]. Mit der RAO 1919 lag erstmals in Deutschland eine verwaltungs-(verfahrens-)rechtliche Kodifikation vor, lange vor dem Verwaltungsverfahrensgesetz von 1976. Es bleibt abzuwarten, ob mit dem Zollkodex der EU auf europäischer Ebene hier ebenfalls eine Art Nukleus für eine europäische verwaltungsrechtliche Kodifikation gelegt wurde.