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m) Sondervermögen
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Rechtlich unselbstständige wie auch rechtlich selbstständige Sondervermögen wirtschaften auf Grundlage ihrer eigenen Haushalte (Rn. 202 f.). Zuständig ist die betraute Stelle der staatlichen Exekutive bzw. der rechtlich selbstständige Träger (zur Rechnungslegung Rn. 306, zur Rechnungsprüfung Rn. 312).