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i) Baumaßnahmen und Beschaffungen
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Auch Baumaßnahmen haben zum Teil erhebliche finanzielle Bedeutung und belasten neben dem aktuellen Haushalt oftmals künftige Haushalte. Sie sind deshalb in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder besonders geregelt[635]. Schon die Veranschlagung entsprechender Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen setzt nach § 16 Abs. 1 HGrG, § 24 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen) voraus, dass hinreichend genaue Unterlagen vorhanden sind, aus denen sich die Art der Ausführung und die Kosten, auch in den Folgejahren, ergeben. Vor Beginn der Baumaßnahme müssen sodann ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen; bei erheblichen Abweichungen von den im Rahmen der Planaufstellung vorgelegten Unterlagen ist eine Einwilligung des Finanzministers erforderlich (§ 29 Abs. 1 HGrG, § 54 Abs. 1 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen)[636].
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Entsprechendes gilt für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben (§ 16 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 HGrG, § 24 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen)).
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In jedem Fall setzt der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen gemäß § 30 HGrG, § 55 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) eine öffentliche Ausschreibung voraus, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Beim Vertragsschluss ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren (§ 55 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), insbesondere nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Soweit einschlägig, sind die EU-rechtlich begründeten Regelungen über die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu beachten (§§ 97 ff. GWB[637]; Vergabeverordnung[638]; VOB und VOL[639])[640].