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a) Zuständigkeit
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Der Haushaltsvollzug obliegt der Exekutive. Die in einem Einzelplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden durch den zuständigen Ressortminister bzw. Leiter der nicht der Regierung angehörigen obersten Behörde des Bundes oder Landes bewirtschaftet. Besondere Befugnisse hat allerdings auch während des Vollzugs der Finanzminister (siehe § 116 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen[557]), so etwa bei Haushaltsüberschreitungen (Rn. 247 ff.).
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Grundlage der Bewirtschaftung ist neben dem Einzelplan ein als Haushaltserlass bezeichnetes Rundschreiben des Finanzministers (Verwaltungsvorschrift nach § 5 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), das Einzelheiten zur Auslegung und Anwendung des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplans enthält. Verbindlich zugewiesen werden den Ressorts die Mittel durch die Übersendung eines beglaubigten Abdrucks des betreffenden Einzelplans.
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Zumeist wird die Bewirtschaftung innerhalb der Ressorts an nachgeordnete Behörden und Dienststellen delegiert[558]. Dementsprechend ist bei jeder mittelbewirtschaftenden Stelle ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen (§ 9 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen), soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Dienststellenleiter unmittelbar unterstellt werden. Ihm obliegt – neben der Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und für den Haushaltsplanentwurf (Voranschläge; Rn. 191) – die Ausführung des Haushaltsplans für die einzelne Dienststelle. Dazu gehört die Verteilung der Mittel innerhalb der Dienststelle, auch die Verteilung an nachgeordnete Behörden, ebenso wie die Überwachung der Mittelbewirtschaftung. Die Bewirtschaftung einzelner Titel kann zwar auf andere Bedienstete der Behörde übertragen werden (Titelverwalter). Doch bleibt es die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt, den gesamten Haushaltsvollzug in der Dienststelle zu lenken und – in weitgehender Unabhängigkeit – zu kontrollieren. Hierzu kann er die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wie auch Auskünfte verlangen. Er ist an Besprechungen und Verhandlungen zu beteiligen, ebenso an relevantem Schriftverkehr (etwa mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof)[559]. In den Verwaltungsvorschriften sind dem Beauftragten für den Haushalt darüber hinaus besondere Befugnisse eingeräumt, insbesondere Widerspruchsrechte[560], die den Rechten des Finanzministers auf Regierungsebene nachgebildet sind.
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Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes. Hier werden die Mittel in der Regel durch die einzelnen Dezernenten bewirtschaftet, deren Zuständigkeit vom Bürgermeister als Adressaten der Ermächtigungen des Haushaltsplans abgeleitet ist[561]. Die Abwicklung der Geldgeschäfte fällt in den Gemeinden in die durch die jeweilige Gemeindekassenverordnung begründete Zuständigkeit der Gemeindekasse[562].