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k) Unternehmensbeteiligungen

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Staatliche Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen sind ebenfalls Vermögensgegenstände. Doch regeln die Haushaltsordnungen derartige Beteiligungen eigenständig (§§ 53 f. HGrG, §§ 65–69a BHO, entsprechend das Landeshaushaltsrecht). Der Begriff des Unternehmens ist hier weit zu verstehen; er umfasst Personen- wie auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen; ein erwerbswirtschaftlicher Zweck muss nicht verfolgt werden[645]. Eine Beteiligung ist jede Kapitaleinlage, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründet.

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Zulässig ist eine staatliche Unternehmensbeteiligung nach § 65 Abs. 1 BHO und dem entsprechenden Landeshaushaltsrecht nur dann, wenn ein wichtiges Interesse besteht und der Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Zudem muss die Einzahlungs- und damit Haftungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Der Bund oder das Land muss angemessenen Einfluss erhalten (insbesondere im Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Überwachungsorgan). Es muss gewährleistet sein, dass der Jahresabschluss des Unternehmens einer Pflichtprüfung unterzogen wird.

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Verwaltet werden die Unternehmensbeteiligungen von den zuständigen Ministerien, dies unter Mitwirkung des Finanzministeriums. Die Verwaltung konkretisiert sich insbesondere darin, dass die staatlichen Vertreter in den Versammlungen der Anteilseigner und in den Überwachungsgremien Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen ausüben. Hierzu stehen ihnen die Mittel zu, die das Gesellschaftsrecht bereithält, darüber hinaus die erweiterten Informations- und Kontrollrechte gemäß den – einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder geltenden – Vorschriften der §§ 53 und 54 HGrG. Danach kann unter anderem verlangt werden, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird und dass die Abschlussprüfer in ihrem Bericht auch die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Unternehmens, bedeutsame verlustbringende Geschäfte und die Ursachen für die Verluste wie auch die Ursachen für einen Jahresfehlbetrag darstellen. Das Verfahren der Unterrichtung und Kontrolle regeln näher die Bestimmungen der §§ 66 ff. BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht).

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In der Praxis sind sowohl im Bund wie auch in den Ländern Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen – auf Grundlage der historischen Entwicklung – zahlreich. Verfassungsrechtlich ist die wirtschaftliche Betätigung des Staates zwar nicht ausgeschlossen. Doch bedarf sie jeweils eines rechtfertigenden Sachgrundes, wie es einfachrechtlich in § 65 Abs. 1 BHO (entsprechend das Landeshaushaltsrecht) konkretisiert ist. Strukturell steht die wirtschaftliche Betätigung des Staates in Spannung zu der in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 105 ff. GG verankerten Grundentscheidung für die Privatwirtschaft und für die Steuerfinanzierung der öffentlichen Haushalte.

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Auf kommunaler Ebene regeln die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auch die Zulässigkeit und Grenzen der Beteiligung an privatrechtlich organisierten Unternehmen[646].

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