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j) Vermögenswesen
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Vermögensgegenstände (bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, tatsächliche Werte) sollen nur erworben werden, soweit sie zur staatlichen Aufgabenerfüllung in absehbarer Zeit erforderlich sind (§ 63 Abs. 1 BHO, entsprechend die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen)[641]. Auch hierin manifestiert sich der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.)[642].
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Die Veräußerung setzt voraus, dass die betreffenden Vermögensgegenstände zur Aufgabenerfüllung in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Aufgabenerfüllung weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. Im Regelfall darf eine Veräußerung nur zum vollen (Markt-)Wert der Gegenstände erfolgen (§ 63 Abs. 2 und 3 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch bei Vermögensverschiebungen innerhalb einer Verwaltung; die internen Verrechnungen haben sich mithin – Ausnahmen, insbesondere Bagatellgrenzen vorbehalten – am Marktwert der Gegenstände zu orientieren (§ 61 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Besonderes gilt für Grundstücke: Sie dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministers und des für das Vermögen zuständigen Ministers veräußert werden[643]; bei Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer – etwa historischer – Bedeutung ist die Zustimmung des Parlaments einzuholen, sofern die Veräußerung nicht schon im Haushaltsplan vorgesehen ist (§ 64 Abs. 1 und 2 BHO, entsprechend die Bestimmungen in den Landeshaushaltsordnungen).
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Ein unter Verstoß gegen Vorschriften der §§ 63 und 64 BHO oder des entsprechenden Landeshaushaltsrechts vorgenommenes Rechtsgeschäft ist nicht deshalb unwirksam. Die Vorschriften wirken sich auf die Rechtmäßigkeit im vertraglichen Außenverhältnis nicht aus.
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Verwaltet wird das Vermögen des Bundes und der Länder grundsätzlich durch eigene Behörden. Eine Verwaltung durch andere Stellen ist zulässig, wenn hieran ein erhebliches Interesse besteht und eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden sichergestellt ist (§ 44 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen).
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Auf kommunaler Ebene gelten, für das kommunale Vermögenswesen, vergleichbare Bestimmungen[644].