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a) Haushaltsgesetz/Haushaltssatzung und Haushaltsplan als Einheit

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Auf Bundes- und Landesebene ergeht das Haushaltsgesetz als förmliches Parlamentsgesetz. Eine Delegation der Gesetzgebungskompetenz an die Exekutive, also eine Feststellung des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung, ist ausgeschlossen.

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Der Haushaltsplan ist in seiner Gesamtheit integrales Element des Haushaltsgesetzes und hat daher an seiner Gesetzeskraft teil[495]. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan bilden somit eine Einheit. Dies umfasst insbesondere auch die Einzelpläne des Haushalts[496]. Auf Bundesebene steht dieser Deutung die in Art. 110 Abs. 3 GG gebrauchte Formulierung nicht entgegen[497].

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Das Haushaltsgesetz ist vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres zu erlassen, um die Budgethoheit des Parlaments sicherzustellen[498]. Hieraus erklären sich die Vorschriften, die eine rechtzeitige Einbringung durch die Exekutive verlangen (Rn. 188 und 209). Ergeht das Haushaltsgesetz erst nach Beginn des Rechnungsjahres, wird gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit (Rn. 130 ff.) verstoßen. Das verspätet erlassene Haushaltsgesetz tritt in diesem Fall rückwirkend zu Beginn des betreffenden Rechnungsjahres in Kraft. In der Zwischenzeit gelten die Vorschriften über die Haushaltsführung im etatlosen Zustand (Rn. 246).

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Auf kommunaler Ebene gilt Entsprechendes für den Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Kreises festgesetzt wird und damit selbst den Normrang der Satzung erlangt. Auch hier ist die Delegation des Beschlusses, etwa auf einen Ausschuss, unzulässig.

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