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c) Vorläufige Haushaltsführung
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Für den – in der Praxis verbreiteten[575] – Fall, dass der Haushaltsplan nicht vor Beginn der Haushaltsperiode festgestellt bzw. festgesetzt wird, enthalten Art. 111 GG für den Bund, die Landesverfassungen für die Länder und auch das Kommunalhaushaltsrecht für die Kommunen Regelungen, die eine vorläufige Haushaltsführung im so genannten etatlosen Zustand ermöglichen. Regelmäßig wird die Verwaltung ermächtigt, bis zur Verkündung des betreffenden Haushaltsgesetzes[576] diejenigen Ausgaben bzw. Aufwendungen zu leisten, die notwendig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen, um rechtliche Außenverpflichtungen zu erfüllen, und um bereits begonnene Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen. Überwiegend wird – in begrenztem Umfang[577] – auch zur Kreditaufnahme ermächtigt[578]. Im Ergebnis beschränken sich die Ermächtigungen auf das Unerlässliche, um den Entscheidungen der zuständigen Organe über den neuen Haushaltsplan nicht vorzugreifen. Tritt der neue Haushaltsplan in Kraft, werden die bereits getätigten Mittelverausgabungen auf die dort enthaltenen Ermächtigungen angerechnet. Überschreiten die Verausgabungen aufgrund der vorläufigen Ermächtigungen die Haushaltsansätze, werden die vorläufigen Ermächtigungen endgültig.