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b) Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben; Haushaltssperren
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Einnahmen sind gemäß § 19 Abs. 1 HGrG, § 34 Abs. 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies konkretisiert vor allem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.), weniger dagegen den Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Spezialität (Rn. 121 ff.), weil die Einnahmenansätze im Haushaltsplan ohnehin nicht konstitutiv wirken. So sind auch solche Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, die im Haushaltsplan nicht oder in geringerer Höhe veranschlagt sind. Maßgeblich sind die jeweiligen rechtlichen Grundlagen[563] wie die Steuergesetze, Gebührenordnungen, Beitragssatzungen und Verträge, aus denen sich auch ergeben kann, ob und inwieweit ein Betrag zu erlassen oder zu stunden ist[564]. Bei Verstößen kann eine Ersatzpflicht des Bediensteten (§ 75 BBG für Bundesbeamte, entsprechend die landesbeamtenrechtlichen Bestimmungen und die Tarifvorschriften für die Angestellten) in Betracht kommen[565].
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Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben steht ebenfalls der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Rn. 155 ff.) im Vordergrund. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) dürfen die Ausgabenermächtigungen des Haushaltsplans nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Danach ist es etwa unzulässig, übergroße Materialvorräte anzulegen oder auch im „Dezemberfieber“[566] sonstige unnötige Ausgaben zu tätigen, um einem Wegfall der zeitlich begrenzten Bewilligung zuvorzukommen. Bei öffentlichen Aufträgen sind unabhängig von Ausschreibungspflichten Vergleichsangebote einzuholen. Eingeräumte Zahlungserleichterungen wie Rabatte, Skonti etc. sind in Anspruch zu nehmen. Gerade für die kommunale Ebene sind mitunter „Privatisierungsprüfpflichten“ ausgestaltet[567]. Ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverausgabung kann ebenfalls Ersatzansprüche nach sich ziehen.
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Durch § 19 Abs. 2 Satz 2 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 2 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) wird ergänzt, dass die Ermächtigungen so zu bewirtschaften sind, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Dies erinnert zum einen daran, dass der Mittelansatz im betreffenden Haushaltstitel grundsätzlich die Obergrenze der Ausgabenermächtigung bildet[568], zum anderen an den – auch in § 27 Abs. 1 Satz 1 HGrG, § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO und im entsprechenden Landes- und Kommunalhaushaltsrecht aufgenommenen – Grundsatz der sachlichen Bindung. So ist es der Exekutive freilich auch nicht gestattet, durch einen übermäßig restriktiven Haushaltsvollzug eine eigenständige „Erübrigungspolitik“ zu betreiben, um sich auf diese Weise Spielräume für eine eigene Ausgabenpolitik zu verschaffen[569]. Tatsächlich lässt die aktuelle Finanznot gerade auf kommunaler Ebene freilich kaum Raum für einen in diesem Sinne restriktiven Vollzug. Vielmehr befinden sich viele Kommunen im Prozess der so genannten Haushaltssicherung, der ihnen enge Bindungen auferlegt (Rn. 195).
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Mit Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 19 Abs. 2 HGrG, § 34 Abs. 3 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht) zu verfahren wie mit Ausgabenermächtigungen. Insbesondere greift die Anforderung wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung. Technisch folgt die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen den Vorschriften über Zahlungen und die Buchführung (Rn. 305 und 308).
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Bei doppischem Rechnungswesen gilt Entsprechendes für die Bewirtschaftung der im Finanzplan angesetzten Ein- und Auszahlungen und der im Erfolgsplan angesetzten Erträge und Aufwendungen[570]. So sind die Erträge und Forderungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 HGrG vollständig zu erfassen. Forderungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HGrG rechtzeitig einzuziehen. Auch auf Auszahlungs- bzw. Aufwendungsseite ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Buchführung lehnt sich hier eng an die kaufmännische Buchführung an[571].
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Bei Produkthaushalten, bei denen die Produkte Gegenstand des Dispositivs sind, tritt die Spezialität der Zuordnung nach Konten und Organisationen auch in der Bewirtschaftung in den Hintergrund. Bewirtschaftet und berichtet wird vornehmlich unter Bezugnahme auf die Produkte und die zugeordneten Budgets[572].
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Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen können Haushaltssperren unterliegen. Schon parlamentsseitig vorgesehen sind dabei die einfachen und qualifizieren Sperrvermerke, die die Mittelverausgabung oder Verpflichtung von einer Entsperrung durch den Finanzminister bzw. das Parlament oder den Haushaltsausschuss abhängig machen und die eine besondere Notwendigkeitsprüfung im laufenden Vollzug verlangen (Rn. 217 ff.). Darüber hinaus ermächtigt § 25 HGrG, § 41 BHO (entsprechend die Landeshaushaltsordnungen und das Kommunalhaushaltsrecht[573]) den Finanzminister, eine haushaltswirtschaftliche Sperre im laufenden Vollzug zu verhängen, wenn die Entwicklung der Einnahmen (etwa unvorhergesehene Mindereinnahmen aufgrund der Konjunktur) oder Ausgaben (etwa ungeplante Mehrausgaben) dies erfordert, wenn also ein Haushaltsungleichgewicht droht. Gesperrte Ausgaben und Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Sperre nur noch mit Einwilligung des Finanzministers zulässig. Die Sperre kann sich auf einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentanteil der Titel beziehen und dabei einen Einzelplan oder auch alle Einzelpläne erfassen. § 6 Abs. 1 StWG ermöglicht es der Bundesregierung darüber hinaus, den Bundesfinanzminister zu ermächtigen, eine konjunkturpolitisch bedingte Sperre zu erlassen, dies mit Blick auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nach § 1 StWG, namentlich im Fall der Konjunkturüberhitzung. Die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, der Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Rechnungsjahre kann danach von der Einwilligung des Bundesfinanzministers abhängig gemacht werden. Die Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie schlagen die erforderlichen Maßnahmen vor. Das Bundesfinanzministerium hat die dadurch freigewordenen Mittel zur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Bundesbank zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen.
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Um die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen kontrollieren zu können, sehen die Verwaltungsvorschriften Vorkehrungen vor, so insbesondere die Nutzung des automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen[574]. Bei Produkthaushalten, insbesondere im Fall der Budgetierung, treten zusätzliche Formen des Vollzugscontrollings hinzu (Rn. 20 f.).