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g) Nachtragshaushalt
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Ergibt sich im Laufe des Haushaltsvollzugs ein nachträglicher Ausgabenbedarf, der durch den in Kraft gesetzten Haushaltsplan nicht abgedeckt ist, ist grundsätzlich ein – das parlamentarische Budgetrecht wahrender – Nachtragshaushaltsplan zu erlassen, der die erforderlichen Ermächtigungen enthält, dabei freilich seinerseits den Haushaltsgrundsätzen einschließlich des Grundsatzes des formalen Haushaltsausgleichs unterliegt[552]. Knappe Regelungen zum Nachtragshaushalt finden sich in Art. 110 Abs. 3 GG („Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes“) und in einigen Landesverfassungen, zudem in § 33 BHO und den entsprechenden Regelungen der Landeshaushaltsordnungen ebenso wie im Kommunalhaushaltsrecht. Im Wesentlichen werden dabei die Vorschriften über den Erlass des Haushaltsgesetzes bzw. der Haushaltssatzung für entsprechend anwendbar erklärt[553]. Ein Nachtrag ist grundsätzlich nur bis zum Ende der laufenden Haushaltsperiode zulässig.
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Im staatlichen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder ist nicht geregelt, unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Nachtragshaushalt in das Parlament eingebracht werden muss. Die Antwort ergibt sich zum einen aus der Bedeutung des parlamentarischen Budgetrechts, das prinzipiell für das Erfordernis eines Nachtragshaushalts bei Ausgaben jenseits des Haushaltsplans spricht, zum anderen aus der Reichweite und Begründung der Regelungen über zulässige über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne vorherige parlamentarische Mitwirkung. So können auf Bundesebene (Art. 112 GG), ähnlich in den Ländern, über- und außerplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Finanzministers geleistet werden, die tatbestandlich vom Vorliegen eines unvorhergesehenen und – sachlich wie zeitlich – unabweisbaren Bedürfnisses abhängt[554]. Konkretisiert ist dies in § 37 BHO und den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen (Rn. 247 ff.). Kann eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgabe nicht auf diese Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden, bedarf es eines Nachtragshaushaltsplans.
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Für die kommunale Ebene ergeben sich dagegen aus dem Kommunalhaushaltsrecht detaillierte Vorschriften darüber, wann eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen werden muss[555]. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich erhöhen wird und dies auf andere Weise nicht abwendbar ist, wenn die Mittel zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht ausreichen, wenn in erheblichem Umfang bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen zu tätigen sind, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder wenn Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt oder befördert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.