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l) Rücklagen

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Bund und Länder können einen Überschuss, der nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Schuldentilgung verwendet wird, einer Rücklage zuführen (§ 25 Abs. 2 BHO, entsprechend die Landeshaushaltsordnungen). Darüber hinaus soll nach § 62 BHO und vergleichbaren Regelungen in den Haushaltsordnungen einiger Länder eine Kassenverstärkungsrücklage bei der Bundesbank gebildet werden, um eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen aufrecht zu erhalten. Die Bundesregierung kann nach § 15 Abs. 1 StWG mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, dass Bund und Länder zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ihren Konjunkturausgleichsrücklagen Mittel zuzuführen haben. Eine solche Zuführung kommt im Fall der Konjunkturüberhitzung auch nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 StWG in Betracht.

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Den Kommunen ist die Bildung einer allgemeinen Rücklage als Liquiditätsreserve dagegen durch das Kommunalhaushaltsrecht zwingend vorgeschrieben.

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Bei doppisch basierten Haushalten können darüber hinaus, aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung, Rücklagen im Sinne der kaufmännischen Buchführung gebildet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGrG) (Rn. 127).

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