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I. Überblick

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Die Bauaufsichtsbehörden werden nicht nur präventiv, sondern auch repressiv tätig[586]. Bei der präventiven Kontrolle steht – zumindest traditionell – die Baugenehmigung im Vordergrund: Vor Beginn des Bauens gleicht die Behörde die Bauunterlagen mit dem relevanten geltenden Recht ab; nur wenn die Planungen des Bauherrn damit in Einklang stehen, wird die Baugenehmigung erteilt[587]. Dagegen geht es bei der repressiven Kontrolle für die Bauaufsichtsbehörde darum, den Bau selbst kontrollierend zu begleiten – und beispielsweise eine Baueinstellung zu veranlassen. Auch nach Fertigstellung des Bauwerks stehen der Bauaufsichtsbehörde, etwa mit der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung, weiterhin Befugnisse zur Verfügung, um ggf. für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen[588].

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Der Rückbau der präventiven Kontrolle im Zuge der Deregulierung (siehe oben Rn. 21 f.) hat die repressiven Eingriffsbefugnisse unberührt gelassen[589]. Der Wegfall der Baugenehmigung bei genehmigungs- und verfahrensfreien Vorhaben, die Reduzierung des Prüfungsumfangs der Bauaufsichtsbehörde bei der Baugenehmigung (sowohl beim einfachen als auch beim klassischen Verfahren) sowie die Abkehr vom klassischen Baugenehmigungsverfahren als Regelmodell – all diese Schwächungen der präventiven Kontrolle haben dazu geführt, dass es nunmehr – teilweise ausschließlich – der repressiven Bauaufsicht obliegt, die Einhaltung der relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kontrollieren und durchzusetzen. Dadurch hat die repressive Bauaufsicht an Bedeutung gewonnen. In der Praxis wird allerdings häufig die personelle Überforderung der repressiven Bauaufsicht beklagt[590], weshalb diese Entwicklung durchaus kritisch zu bewerten ist[591].

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Aus den Aufgabenzuweisungsnormen, die die Landesbauordnungen enthalten, ergeben sich freilich noch keine Befugnisse für die Bauaufsichtsbehörde. Wie allgemein im Öffentlichen Recht, so ist auch im Bauordnungsrecht strikt zwischen Aufgabenzuweisungsnormen und Befugnisnormen zu unterscheiden[592]. Wenn daher den Bauaufsichtsbehörden aufgegeben wird, darauf zu achten, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung, Nutzung, Änderung und den Abbruch von (baulichen) Anlagen sowie die dazu erlassenen Anordnungen eingehalten werden[593], sind damit zwar abstrakt die Aufgaben der Behörden umrissen; konkrete Maßnahmen können aber wegen des Vorbehalts des Gesetzes nur auf Befugnisnormen gestützt werden. Diese werden typischerweise in drei Kategorien eingeteilt: Kontrollrechte im engeren Sinne, die klassischen bauordnungsrechtlichen Spezialbefugnisse sowie die bauordnungsrechtliche Generalklausel. Diese drei Kategorien werden im Folgenden vorgestellt.

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