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2. Die Abwehr von Eingriffen durch die Bauaufsichtsbehörde

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Macht die Bauaufsichtsbehörde von ihren Eingriffsbefugnissen Gebrauch[748], kommt für den Bauherrn (ggf. nach einem Anfechtungswiderspruch) grundsätzlich die Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO in Betracht; sämtliche Standardmaßnahmen der Bauaufsichtsbehörden wie die Einstellungs- oder die Abrissverfügung[749] sind unproblematisch als Verwaltungsakte zu kategorisieren. Besonderheiten ergeben sich allerdings, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage[750]. Auch an Ersatzansprüche des Bauherrn ist zu denken[751].

Besonderes Verwaltungsrecht

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