Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 303

b) Der Begriff des Nachbarn

Оглавление

164

Im Rahmen der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis stellt sich die Frage, wer zum Kreis der Nachbarn gehört und sich auf drittschützende Normen berufen darf, mit anderen Worten: wer anfechtungsberechtigt ist. Die Landesbauordnungen definieren den Nachbarbegriff nicht; daher muss er durch Auslegung gewonnen werden. Insoweit kann zwischen einer persönlichen und einer räumlichen Berechtigung unterschieden werden.

165

In räumlicher Hinsicht ist der Nachbar vom unmittelbaren Angrenzer zu unterscheiden. Der Nachbarbegriff des Baurechts greift weiter und umfasst all diejenigen, die unter die individualisierenden Tatbestandsmerkmale der betreffenden Schutznorm fallen – sog. materieller Nachbarbegriff[791]; dieses Ergebnis ist die logische Konsequenz der Anwendung der Schutznormtheorie[792]. Damit können auch diejenigen klagebefugt sein, deren Grundstück etwas weiter entfernt liegt. In persönlicher Hinsicht wird nach herrschender Meinung in erster Linie der Eigentümer erfasst[793]; anerkannt werden aber auch gewisse dingliche Berechtigungen wie Nießbrauch oder Grunddienstbarkeit[794]. Nicht dem Nachbarbegriff unterfallen sollen dagegen Mieter oder andere bloß schuldrechtlich Berechtigte wie Pächter[795]. Diese Auffassung wurde noch einmal auf den Prüfstand gestellt, nachdem das BVerfG das Mietrecht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterstellt hatte[796]; dennoch hielt das BVerwG an seiner herkömmlichen Position fest, den Mieter nicht einzubeziehen[797]. Begründet wird diese Auffassung mit den potentiellen Bodennutzungskonflikten, die das Bau(planungs)recht lösen wolle und in die der Mieter nicht involviert sei[798]. Diese Auffassung überzeugt indes nur bedingt[799], denn häufig wird es gerade der Mieter sein, der faktisch unter einer z.B. lärmintensiven neuen Nutzung in der Nachbarschaft zu leiden hat. Allerdings bleibt dem Mieter Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als rügefähiges Recht[800].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх