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1. Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn

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Will der Nachbar gegen die Baugenehmigung (und/oder den Bauvorbescheid, dazu im Einzelnen unter Rn. 62) vorgehen, sind Anfechtungswiderspruch[772] und -klage die statthaften Rechtsbehelfe. Allerdings gilt hier die Besonderheit, dass entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VwGO gem. § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung sowohl des Widerspruchs als auch der Anfechtungsklage entfällt, weswegen der vorläufige Rechtsschutz in dieser Konstellation eine wichtige Rolle spielt (dazu Rn. 193 ff.). Die erste Hürde, die der Nachbar zu nehmen hat, ist die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO (analog für die Widerspruchsbefugnis ebenso wie für die Antragsbefugnis im vorläufigen Rechtsschutz), die die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten verlangt. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO setzt für die Begründetheit schließlich neben der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung die tatsächliche Verletzung in eigenen (Nachbar-)Rechten voraus. Damit steht und fällt der Rechtsbehelf des Nachbarn mit seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, den sog. nachbarschützenden Normen.

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