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e) Rücksichtnahmegebot im Bauordnungsrecht?

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Neben dem Versuch, den einfachrechtlichen Nachbarschutz über Grundrechte zu ergänzen, gab es immer wieder auch Überlegungen, den bauordnungsrechtlichen Nachbarschutz über das Rücksichtnahmegebot zu erweitern[843]. Die Rechtsprechung hat diesen Versuchen häufig (aber nicht durchgehend) eine Absage erteilt[844]: „Das Rücksichtnahmegebot ist [. . .] keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren“[845]. Andernfalls bestünde – wie bei einem direkten Durchgriff auf die Grundrechte – die Gefahr, dass das einfache Bauordnungsrecht überspielt würde. Auch ist das Rücksichtnahmegebot primär Teil des Bauplanungsrechts[846], wurde das Gebot doch im Hinblick auf Nutzungskonflikte konzipiert, die durch das Nebeneinander von verschiedenen Gebietsarten leicht auftreten können[847].

Besonderes Verwaltungsrecht

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