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II. Die Dreiecksbeziehung Bauherr – Nachbar – Staat

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Eines der zentralen Probleme des Bau(ordnungs)rechts betrifft Nachbarrechtsstreitigkeiten. Das hängt damit zusammen, dass eine Begünstigung für den Bauherrn, insbesondere die Baugenehmigung, typischerweise zugleich eine Belastung für einen Dritten, den Nachbarn, bedeutet[770]. Im Bauordnungsrecht liegt daher der eigentliche Anwendungsbereich des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung[771]. Während die Interessen des Bauherrn darauf gerichtet sind, eine Baugenehmigung (ggf. im vereinfachten Verfahren) zu erhalten – soweit das Vorhaben überhaupt noch genehmigungspflichtig ist –, sind die Interessen des Nachbarn gerade gegenläufiger Natur. Traditionell, d.h. vor dem teilweisen Abbau der präventiven Kontrollen im Baurecht, stand dementsprechend der Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung die Anfechtungsklage des Nachbarn gegenüber.

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Öffentlich-rechtliche Nachbarrechtsstreitigkeiten sind in folgenden Konstellationen denkbar: Entweder greift der Nachbar die Baugenehmigung des Bauherrn an (dazu 1.) oder er begehrt das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde – typischerweise dann, wenn keine Baugenehmigung erteilt wurde, etwa beim Schwarzbau, aber auch bei genehmigungs- und verfahrensfreien Vorhaben (dazu 2.).

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