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1.5.7.2 Haftung des Einlegers bei unwirksamer Sacheinlagevereinbarung

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Sacheinlageverpflichtungen können aus mehreren Gründen unwirksam sein. Zunächst kommt eine Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung in Betracht, weil die gem. § 183 Abs. 1 AktG erforderlichen Festsetzungen fehlen.[143] Resultiert die Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung aus einem Verstoß gegen § 183 Abs. 1 AktG, ist der Einleger verpflichtet, anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage in Höhe des Ausgabebetrags inklusive eines eventuellen Aufgeldes zu leisten, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde.[144] Denn die Gültigkeit der Kapitalerhöhung wird durch die Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung im Falle der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht berührt.

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Darüber hinaus können Sacheinlageverpflichtungen wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB unwirksam sein. Auch in diesen Fällen ist der Sacheinleger zur Bareinlage in Höhe des Ausgabebetrags verpflichtet.[145] Gleiches gilt, wenn die Sacheinlageverpflichtung wegen Formmangels gem. § 125 BGB unwirksam ist,[146] wobei in diesen Fällen eine Heilung des Formmangels, insbesondere gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, in Betracht kommt. Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass die Bareinlageverpflichtung bei jeder Unwirksamkeit der Sacheinlageverpflichtung wieder auflebt, da die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage nur eine Abweichung vom generellen Grundsatz der Barleistungsverpflichtung darstellt.[147] Voraussetzung für eine Bareinlageverpflichtung ist jedoch stets, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde und damit wirksam geworden ist (§§ 188, 189 AktG).[148]

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