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1.7.4 Bekanntmachung
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In den Gesellschaftsblättern (§ 25 AktG) ist durch den Vorstand eine Bezugsaufforderung zu veröffentlichen, welche den Ausgabekurs und die Frist für die Ausübung des Bezugsrechts enthält. Selbiges gilt für eine eventuelle Anordnung, dass die Bezugserklärung nur durch die Vorlage eines förmlichen Zeichnungsscheins ausgeübt werden kann.[238] Die Pflicht zur Veröffentlichung bezieht sich nur auf den Ausgabebetrag von Aktien, für die ein Bezugsrecht besteht. Vorgenannte Veröffentlichungspflichten sind in ihrer isolierten Form jedoch für die Aktionäre allein unverständlich. Deshalb muss die Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zusätzlich mindestens die Tatsache enthalten, dass es überhaupt einen Kapitalerhöhungsbeschluss gibt. Ebenso sind der Erhöhungsbetrag und das Bezugsverhältnis anzugeben.[239] Aus § 186 Abs. 2 S. 2 AktG ergibt sich, dass die Angabe des Ausgabebetrags zunächst entfallen kann. Dann ist jedoch spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist der Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung über ein elektronisches Informationsmedium ist die Verbreitung der Information auf der unternehmenseigenen Internetseite ausreichend.[240]