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1.7.2.2 Rechtsnatur und Übertragbarkeit

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Ebenso wie der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, das Stimmrecht und das Auskunftsrecht gehört das gesetzliche Bezugsrecht zu den allgemeinen Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs. Es ist ein nicht abtrennbarer Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts und deshalb nicht selbstständig und isoliert von den dazugehörigen Aktien auf Dritte übertragbar.[192] Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich des sogenannten Bezugsanspruchs, welchen der Aktionär mit dem wirksamen Kapitalerhöhungsbeschluss erwirbt. Der Bezugsanspruch stellt ein persönliches Forderungsrecht des Aktionärs gegen die AG dar.[193] Der Bezugsanspruch ist damit ein reines Gläubigerrecht, d.h. ein schuldrechtlicher Anspruch des einzelnen Aktionärs gegen die AG auf Abschluss eines förmlichen Zeichnungsvertrages gem. § 185 AktG über neue Aktien gemäß den Bedingungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Obwohl der Anspruch aus dem allgemeinen Mitgliedschaftsrecht hervorgeht, kann er als selbstständiges Recht auch selbstständig übertragen und vererbt[194] und ebenso gepfändet und verpfändet werden.[195] Der Aktionär kann auf den konkreten Bezugsanspruch daher auch der Gesellschaft gegenüber verzichten.[196] Die Satzung der AG kann die Übertragbarkeit des Bezugsanspruchs nicht ausschließen, sondern höchstens gem. § 68 Abs. 2 AktG beschränken.[197]

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Die Übertragung des Bezugsanspruchs erfolgt gem. §§ 413, 398 ff. BGB.[198] Zumeist wird die AG aber bei der Ausübung des Bezugsrechts verlangen, dass der Bezugsberechtigte ihr seinen Gewinnanteilsschein als Legitimationspapier vorlegt. In diesem Fall ist der Gewinnanteilsschein als echtes Wertpapier anzusehen[199], weshalb dann die sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff., 935 Abs. 2 BGB zu beachten sind.[200]

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Handelt es sich bei den bisher ausgegebenen Aktien um vinkulierte Namensaktien und sollen auch die neu auszugebenden Aktien vinkulierte Namensaktien sein, bedarf die Übertragung der Bezugsansprüche gem. § 68 Abs. 2 AktG der Zustimmung der AG.[201] Zweck der Vinkulierung ist es, der AG die Möglichkeit zu geben, den zukünftigen Aktionärskreis begrenzt halten zu können. Zwingend ist dies nicht. Die AG hat auch die Möglichkeit, bei der Ausgabe neuer vinkulierter Namensaktien auf diese Mitentscheidung zu verzichten. Dann muss jedoch im Kapitalerhöhungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Bezugsrechte keine Vinkulierung besteht.[202] Für den Fall, dass die bisher ausgegebenen Aktien vinkuliert waren, dies für die neuen Aktien jedoch nicht gelten soll, muss auch dies im Kapitalerhöhungsbeschluss klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Die Übertragbarkeit der Bezugsrechte für die neuen Aktien bestimmt sich dann nach den auf die neuen Aktien anwendbaren Regelungen, sodass die Übertragbarkeit nicht der Zustimmung der AG bedarf.[203] Im umgekehrten Fall, d.h. bei bisher bestehenden nicht vinkulierten Aktien und der geplanten Ausgabe von vinkulierten Aktien, erfasst die Vinkulierung im Zweifel auch das Bezugsrecht.[204] Insoweit findet wiederum die Vorschrift des § 68 Abs. 2 AktG Anwendung, und die AG muss bei einer Übertragung des Bezugsanspruchs auf Dritte zustimmen.[205]

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Die Möglichkeit der freien Übertragbarkeit des Bezugsanspruchs ermöglicht einen Handel mit Bezugsrechten am Kapitalmarkt. Für den Fall, dass ein Aktionär – aus welchen Gründen auch immer – von einer Ausübung seiner Bezugsrechte absieht, besteht für ihn die Möglichkeit, für die Verwässerung seiner bisherigen Aktien durch den Verkauf seiner Bezugsansprüche insoweit eine finanzielle Kompensation zu erhalten. Er kann auch nur einen Teil seiner Bezugsansprüche veräußern, um mit den dann vorhandenen finanziellen Mitteln die übrigen Bezugsrechte auszuüben.[206] Bei zum Börsenhandel zugelassenen Altaktien können auch die Bezugsansprüche während der Dauer der Bezugsfrist an der Börse gehandelt werden. Zu Beginn der Bezugsfrist wird das Bezugsrecht rechnerisch von der Aktie getrennt. Beim Kurs der bisher bestehenden Aktie entsteht dann ein Bezugsrechtsabschlag.[207] Der Wert des an der Börse gehandelten Bezugsrechts kann von verschiedenen Faktoren abhängig sein. Dazu zählen u.a. der Emissionspreis der neuen Aktien, der Kurs der alten Aktien und das Bezugsverhältnis, welches aus dem Verhältnis des Kapitalerhöhungsbetrages zur Höhe des bisherigen Gesellschaftskapitals ermittelt wird.[208] Daneben hängt der Wert des gehandelten Bezugsrechts weiterhin von den Faktoren ab, welche den Wert der Aktie der Gesellschaft an der Börse bestimmen. Dazu zählen die generelle Lage des Unternehmens und die Erwartung der Börse an die Gesellschaft sowie die allgemeine Stimmung an den Aktienmärkten. Gleiches gilt für die erwartete Rendite des neuen Kapitals, die Kosten der Aktienausgabe und steuerliche Faktoren.[209]

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