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1.7 Bezugsrecht 1.7.1 Allgemeines

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Gem. § 186 Abs. 1 AktG muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden (Bezugsrecht). Die Vorschrift garantiert dem jeweiligen Aktionär ein subjektives Recht auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung seiner AG durch den Bezug neuer Aktien und stellt damit eines der wichtigsten Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs dar.[166] Das Bezugsrecht sichert dem Aktionär das Recht, sein bisher vorhandenes Stimmrecht in der Gesellschaft auch im Falle einer Kapitalerhöhung beizubehalten.[167] Der Aktionär ist aufgrund des Bezugsrechts somit berechtigt, den prozentualen Anteil seiner Beteiligung am gesamten Aktienkapital der AG trotz der Erhöhung des Gesellschaftskapitals beizubehalten, und kann durch die Zeichnung auf der Grundlage des Bezugsrechts ein infolge der Kapitalerhöhung drohendes Absinken seines Aktienwerts ausgleichen (sogenannter Verwässerungsschutz).[168] Seine mitgliedschaftliche Stellung innerhalb der Gesellschaft bleibt unverändert, wenn er sein Bezugsrecht ausübt. Darüber hinaus ist der Aktionär berechtigt, sein Bezugsrecht an einen Dritten zu veräußern.[169] Dies führt zwar sowohl zu einer Verwässerung des Wertes seiner bisherigen Aktien als auch, aufgrund des geringeren Aktienanteils, zu einem Einflussverlust bei Abstimmungen. Für diese Nachteile wird der Aktionär jedoch regelmäßig eine adäquate finanzielle Entschädigung durch den Verkauf des Bezugsrechts erhalten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird das Bezugsrecht in der Regel auch gehandelt.[170]

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Da das Bezugsrecht zu den mitgliedschaftlichen Kernrechten des Aktionärs gehört, kann es nur mit einer qualifizierten Mehrheit ausgeschlossen werden. Formale Aspekte des Bezugsrechtsausschlusses sind in § 186 Abs. 3 und 4 AktG geregelt. Des Weiteren sind aber auch inhaltlich strengere Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss zu stellen, die von der Rechtsprechung in teilweise umstrittenem Umfang entwickelt und weiterentwickelt wurden und nach denen es stets einen sachlichen Grund für den Bezugsrechtsausschluss geben muss.[171] Die strenge gerichtliche Kontrolle hat dazu geführt, dass sich Aktiengesellschaften zunehmend anstelle der Durchführung einer regulären Kapitalerhöhung für die Schaffung genehmigten Kapitals gem. §§ 202 ff. AktG entschieden haben.[172] Dies hat auch den Vorteil, dass die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss gem. § 203 Abs. 2 S. 1 AktG auf den Vorstand delegiert werden kann.[173] Die Rechtsprechung hat daraufhin den Maßstab bei der Überprüfung des sachlichen Grundes für den Bezugsrechtsrechtsausschluss etwas abgesenkt.[174]

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Bezüglich der Entstehung ist zwischen dem Bezugsrecht als mitgliedschaftlichem Kernrecht und dem konkreten Bezugsanspruch, welcher aus dem Bezugsrecht erwächst, zu unterscheiden. Der Bezugsanspruch entsteht – wenn das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen wurde – nur durch einen wirksamen Kapitalerhöhungsbeschluss. Dabei ist seine Entstehung nicht von der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister abhängig.[175] Er entsteht vielmehr schon mit Wirksamwerden des Kapitalerhöhungsbeschlusses, mithin mit der Beschlussfassung der HV.[176] Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings noch nicht sicher, ob die Erhöhung auch tatsächlich durchgeführt wird, sodass der Bezugsanspruch mit dem Vorbehalt der tatsächlichen der Durchführung der Kapitalerhöhung entsteht.[177]

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Beim Abschluss eines Zeichnungsvertrags erlischt das Bezugsrecht durch Erfüllung gem. § 362 BGB. Weitere Erlöschensgründe sind der Verfall des Bezugsrechts nach Ablauf der Bezugsfrist oder ein Verzichtsvertrag zwischen dem Bezugsberechtigten und der AG.

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