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1.7.6 Bezugsrechtsausschluss

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Nach § 186 Abs. 1 S. 1 AktG muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Dies ist der gesetzliche Regelfall, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG abgewichen werden darf. Der Ausschluss des Bezugsrechts stellt einen besonders schweren Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs dar. Die formellen und materiellen Anforderungen eines Bezugsrechtsausschlusses sind daher hoch.

Handbuch des Aktienrechts

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