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1.7.3 Ausübung des Bezugsrechts

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Gem. § 186 Abs. 1 S. 1 AktG ist zur Ausübung des Bezugsrechts durch den Aktionär eine Bezugserklärung erforderlich.[226] Bei der Bezugserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige, keinen gesetzlichen Formvorschriften unterworfene einseitige Willenserklärung,[227] mit welcher der Bezugsberechtigte sein Bezugsrecht geltend macht und die AG zugleich auffordert, ihm ein Zeichnungsangebot zu machen und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zuzusenden.[228] Die Bezugserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Zeichnungserklärung. Der Aktionär erklärt mit der Bezugserklärung lediglich, dass er einen Zeichnungsvertrag abschließen möchte.[229] Eine Verpflichtung, die Aktien tatsächlich auch zu zeichnen, entsteht dadurch noch nicht.[230] Zeichnet der Aktionär jedoch trotz erfolgter Bezugserklärung die Aktien nicht, so kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.[231]

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Gem. § 186 Abs. 1 S. 2 AktG muss für die Ausübung des Bezugsrechts durch den Vorstand, wenn Satzung und Kapitalerhöhungsbeschluss keine andere Regelung treffen,[232] eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden. Durch die Frist soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, sich einen Überblick über die Anzahl der zeichnungswilligen Aktionäre zu verschaffen. Ausübungsfrist und Zeichnungsfrist müssen dabei nicht identisch, die Zeichnungsfrist darf aber nicht kürzer als die Ausübungsfrist sein. Die Frist beginnt frühestens mit der Bekanntmachung nach § 186 Abs. 2 AktG, die AG kann aber einen späteren Fristbeginn festlegen.[233]

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Die Ausübungsfrist des § 186 Abs. 1 S. 2 AktG ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist erlischt der Bezugsanspruch.[234] Sofern der Bezugsanspruch erloschen ist, kann der Vorstand nach freiem Ermessen die nicht bezogenen Aktien Dritten, aber auch nochmals den (vormals) bezugsberechtigten Aktionären, zum Bezug anbieten.[235] Letztere haben dann allerdings keine Vorrechte mehr gegenüber weiteren Interessenten.[236]

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Zur Ausübung des Bezugsrechts muss sich der Aktionär gegenüber der AG als Bezugsberechtigter legitimieren. Dies geschieht meist durch die Vorlage eines Gewinnanteilsscheins, welcher bei der Gesellschaft zusammen mit der Bezugserklärung einzureichen ist.[237]

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