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1.7.5 Mittelbares Bezugsrecht 1.7.5.1 Allgemeines

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Beim mittelbaren Bezugsrecht werden die bei einer Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien den bisherigen Aktionären nicht von der Gesellschaft direkt, sondern zumeist von einer Bank oder einem Bankenkonsortium zum Bezug angeboten. Diese Vorgehensweise entsprach schon lange der in der Praxis vorherrschenden Methode zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, was der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 186 Abs. 5 AktG, welcher das mittelbare Bezugsrecht regelt, berücksichtigt hat.

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§ 186 Abs. 5 AktG stellt klar, dass der zwischenzeitliche Bezug der Aktien durch eine Bank- oder ein Emissionskonsortium keinen Bezugsrechtsausschluss darstellt, sondern lediglich Teil einer Bankdienstleistung ist. Von einem Bezugsrechtsausschluss könnte man zunächst ausgehen, da § 186 Abs. 1 AktG eigentlich ein direktes Bezugsrecht der Aktionäre statuiert. Die Aktionäre sind jedoch beim mittelbaren Bezugsrecht nicht schlechter gestellt als beim unmittelbaren Bezugsrecht, weil ihnen auch beim mittelbaren Bezugsrecht ein Anspruch auf die Zuteilung neuer Aktien entsprechend ihrem bisherigen Aktienanteil an der Gesellschaft zusteht. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass den Aktionären diese neuen Aktien nicht von der Gesellschaft direkt, sondern von der Bank angeboten werden.[241] § 186 Abs. 5 AktG stellt dabei sicher, dass eine Anwendung der Vorschriften zum Bezugsrechtssauschluss gem. § 186 Abs. 3 und 4 AktG nicht erfolgen muss. Die Rechte der Aktionäre werden dabei auch deshalb gewahrt, weil die Emissionsbank bzw. das Konsortiumsmitglied bei der Gewährung der Bezugsrechte der Aufsicht der BaFin unterstehen.[242]

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Für die AG hat das mittelbare Bezugsrecht Vorteile. Nicht nur der Organisationsaufwand ist für die direkte Erfüllung der Bezugsrechte der Altaktionäre erheblich, weil u.a. die Formalien der Zeichnung junger Aktien kompliziert sind.[243] Hinzu kommt die Gefahr, dass die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht rechtzeitig oder, weil der Erhöhungsbetrag nicht voll aufgebracht wird, überhaupt nicht ins Handelsregister eingetragen wird. All diesen Schwierigkeiten kann die AG mit Hilfe des mittelbaren Bezugsrechts und unter Einschaltung einer Emissionsbank entgehen. Die Bank übernimmt zunächst das gesamte aus der Kapitalerhöhung stammende Aktienpaket, sodass für die Gesellschaft die Kapitalerhöhung bereits mit der Übernahme der Aktien durch das Emissionsinstitut durchgeführt und damit erfolgreich ist.[244] Die übernommenen Aktien bietet die Emissionsbank dann den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote zum Bezug an. Dabei wird zumeist ein mit der AG zuvor vereinbartes Aufgeld verlangt. Die Bank führt den so erlangten Erlös an die AG ab und erhält für die erbrachte Dienstleistung eine Provision. Fehler bei der Abwicklung lassen die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung unberührt.

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