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1.1.5 Angaben zu den Aktienarten und ihrer Verbriefung

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Anzugeben ist in der Satzung auch, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG). Die Festlegung der Aktienart hat Bedeutung für ihre Qualifizierung als Wertpapier (Inhaberpapier oder Orderpapier) und die Art ihrer Übertragung.[60] Werden die Aktien vor der vollständigen Leistung des Ausgabebetrages durch den Übernehmer ausgegeben, dürfen sie nur als Namensaktien ausgegeben werden, um die Person des Übernehmers feststellen zu können (§§ 10 Abs. 2, 67 Abs. 1 AktG). Auch Zwischenscheine müssen auf den Namen lauten; auf Inhaber ausgestellte Zwischenscheine sind nichtig (§ 10 Abs. 3, 4 S. 1 AktG). Soll den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien nach § 101 Abs. 2 S. 1 AktG ein Recht zur Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat eingeräumt werden, müssen die Aktien auf den Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein, § 101 Abs. 2 S. 2 AktG.[61]

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Börsennotierte Aktiengesellschaften können anstelle von Namensaktien ohne weiteres Inhaberaktien ausgeben. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ist dies nur dann möglich, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Inhaberaktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a)–c) AktG genannten Verwahrstelle hinterlegt wird. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die keine Sammelurkunde in die Girosammelverwahrung gibt, kann nur Namensaktien ausgeben, die gemäß § 67 Abs. 1 AktG mit Angaben zu dem jeweiligen Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden muss. Gesellschaften, deren Aktien auf Inhaber lauten und deren Satzungen vor dem 31.12.2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurden, fallen wegen der Übergangsregelung in § 26h EGAktG nicht unter diese durch die Aktienrechtsnovelle 2016 geänderte Regelung.[62] Dies gilt nicht für Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt gegen Ausgabe neuer Inhaberaktien beschlossen werden. Für solche Satzungsänderungen ist der Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs zwingend, sonst ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[63] Für die Gründung einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien ist zu beachten, dass die Aktionäre bis zur Hinterlegung der Sammelurkunde in das Aktienregister einzutragen sind (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG).

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Grundsätzlich hat jeder Aktionär einen Anspruch auf Verbriefung seiner Aktie,[64] der jedoch durch entspr. Bestimmungen in der Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (§ 10 Abs. 5 AktG).[65] Darüber hinaus enthält das Aktiengesetz keine Regelungen über die Herstellung und Ausgabe von Aktienurkunden.[66]

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