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2.2 Ergänzende Satzungsbestimmungen

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Ergänzende Bestimmungen sind nach § 23 Abs. 5 S. 2 AktG in der Satzung dann möglich, wenn das Aktiengesetz keine abschließende Regelung enthält oder sich aus der Gesetzesnorm selbst und aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen durch Auslegung ergibt, dass eine abschließende Regelung nicht gewollt war.[88] Oberster Grundsatz dürfte sein, dass die Satzung nur solche Tatbestände regeln kann, die nicht im Gesetz zwingend anders gestaltet worden sind[89] oder für die das Gesetz ausdrücklich eine Ermächtigung ausspricht.[90] Dies ist anhand der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung sowie ihres Sinns und Zwecks zu beurteilen.[91]

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