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2.6.6 Gerichtsstandsvereinbarungen

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Manche Satzungen enthalten Bestimmungen über den Gerichtsstand, der bei Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft oder deren Organen und den Aktionären gelten sollen. Derartige ergänzende Regelungen können in der Satzung vereinbart werden; sie müssen jedoch, um wirksam zu sein, den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO und dem nationalen Recht entspr.[168] Regeln sie auf dem Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre beruhende Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder auch Rechtsstreitigkeiten mit den Gesellschaftsorganen, handelt es sich um eine körperschaftsrechtliche, d.h. echte Satzungsbestimmung.[169]

4. Kapitel SatzungII. Inhalt der Satzung › 3. Auslegung der Satzung

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