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4.3 Höchststimmrecht
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Gehören einem Aktionär mehrere Aktien an einer Gesellschaft, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen in der Satzung beschränkt werden (§ 134 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Beschränkung des Stimmrechts auf eine bestimmte Stimmenzahl erfolgt abweichend von der kapitalmäßigen Beteiligungsquote des Aktionärs; der Einfluss der Aktionäre mit einem höheren Kapitalanteil lässt sich somit beschränken.[35] Die Stimmrechtsbeschränkung muss sich auf bestimmte Aktiengattungen beziehen, sie kann – so ausdrücklich § 134 Abs. 1 S. 5 AktG – nicht für einzelne Aktionäre eingeführt werden. Nach herrschender Auffassung kann ein Höchststimmrecht durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss auch nachträglich mit Wirkung gegen die betroffenen Aktionäre eingeführt werden.[36] Bei börsennotierten AG sind Höchststimmrechte unzulässig.[37]
4. Kapitel Satzung › III. Änderung der Satzung › 5. Eintragung im Handelsregister