Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 233

III. Änderung der Satzung

Оглавление

85

Jede Regelung in der Satzung kann im Wege der Satzungsänderung aufgehoben oder verändert werden; neue Bestimmungen können auf diesem Wege in die Satzung aufgenommen werden, soweit sie echte Satzungsbestimmungen[1] betreffen. Das für jede Satzungsänderung zu beachtende Verfahren ist generell in §§ 179–181 AktG geregelt; Kapitalmaßnahmen, die im Wege der Satzungsänderung beschlossen werden können, werden in den folgenden Vorschriften des AktG im Einzelnen behandelt.[2] Unechte Satzungsbestandteile,[3] die bereits in der Satzung enthalten sind, unterliegen grundsätzlich den Vorschriften, die für das betroffene Rechtsverhältnis gelten – bei vertraglichen Vereinbarungen bedarf die Änderung oder Aufhebung dann ebenfalls der vertraglichen Vereinbarung, die außerhalb der Satzung getroffen werden kann – es sei denn, es war beabsichtigt, der Hauptversammlung die Kompetenz über die Änderung der unechten Satzungsbestimmungen einzuräumen.[4] Die Zuständigkeit der Hauptversammlung ergibt sich auch dann, wenn der Text eines unechten Satzungsbestandteils geändert werden soll; allerdings sind die Anforderungen an diese Änderung des Satzungstextes nicht eindeutig geklärt.[5]

4. Kapitel SatzungIII. Änderung der Satzung › 1. Zuständigkeiten

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх