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4.2 Änderung des Geschäftsjahres

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Weder aus § 23 AktG noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Satzung eine Bestimmung zum Geschäftsjahr vorsehen muss. Das Geschäftsjahr ist die vom Kaufmann festgelegte Rechnungsperiode.[24] Satzungsbestimmungen zum Geschäftsjahr sind fakultativ und haben körperschaftsrechtlichen Charakter, da sie die Organisation der Gesellschaft betreffen.[25] Enthält die Satzung hierüber nichts, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr der Gesellschaft. Eine Änderung des Geschäftsjahres kann nur im Wege der Satzungsänderung erfolgen.[26] § 240 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmt, dass die Dauer eines Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten darf. Der Vorschrift wird ferner entnommen, dass die Höchstdauer zugleich auch die regelmäßige gesetzliche Mindestdauer eines Geschäftsjahres sein soll.[27] Die Änderung eines Geschäftsjahres führt daher i.d.R. zunächst zur Einführung eines kürzeren Geschäftsjahres (Rumpfgeschäftsjahr). Dies ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Änderung zulässig.[28] Als sachlicher Rechtfertigungsgrund sind gesellschaftsrechtliche Veränderungen, Neugründungen, Einbringungen, Umwandlungsvorgänge und die Angleichung an ein in einem Konzern übliches Geschäftsjahr sowie die Änderung des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Begründung oder Aufhebung einer Organschaft anerkannt.[29] Auch zwei aufeinanderfolgende Rumpfgeschäftsjahre sollen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausnahmsweise zulässig sein.[30]

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Die Änderung des Geschäftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG steuerlich nur dann wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Die steuerliche Anerkennung setzt insoweit eine handelsrechtlich wirksame Änderung voraus, wobei die Finanzverwaltung und das BMF davon ausgehen, dass aus diesem Grunde vor dem Ablauf des betreffenden Rumpfgeschäftsjahres die Satzung der Gesellschaft geändert und die Änderung im Handelsregister eingetragen ist.[31] Gemäß Abschnitt 59 Abs. 3 der Körperschaftsteuerrichtlinie zu § 14 KStG ist die Zustimmung gem. § 7 Abs. 4 S. 3 KStG zu einer Änderung des Geschäftsjahres zu erteilen, soweit die Umstellung zur Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses erfolgt.[32] Bei der Begründung eines Organschaftsverhältnisses gilt dies auch dann, wenn das Geschäftsjahr der Organgesellschaft im selben Veranlagungszeitraum ein zweites Mal umgestellt wird, um den Abschlussstichtag der Organgesellschaft dem im Organkreis üblichen Abschlussstichtag anzupassen. Wird durch eine (erneute) Änderung des Geschäftsjahres zum Kalenderjahr zurückgekehrt, ist eine Genehmigung des Finanzamtes nicht erforderlich.

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Umstritten ist, ob die Satzungsänderung mit Rückwirkung in der Weise erfolgen kann, dass die Eintragung der Satzungsänderung erst nach Ablauf des durch die Satzungsänderung begründeten Rumpfgeschäftsjahres erfolgt. Die h.M. schließt eine solche Rückwirkung aus; die Änderung des Geschäftsjahres muss aus Gründen der Rechtsklarheit und des Gläubigerschutzes vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein.[33] Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung des BFH[34] und des BMF.

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