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4.1 Sitzverlegung

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Wird der statutarische Gesellschaftssitz verlegt, ist hierzu eine Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmung erforderlich, da die Satzung ansonsten unrichtig wird. Ein Auseinanderfallen des tatsächlichen Gesellschaftssitzes, z.B. der Verwaltungssitz im Ausland, und des Satzungssitzes im Inland erfordert wegen der insoweit bestehenden Niederlassungsfreiheit keine Änderung der Satzung.[18]

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Die Sitzverlegung außerhalb des bisherigen Gerichtsbezirks ist bei dem Handelsregistergericht des bisherigen Sitzes anzumelden (§ 45 Abs. 1 AktG). Dieses leitet dem Gericht des neuen Sitzes die Registerakten nach formeller Prüfung der angemeldeten Sitzverlegung weiter. Das neue Gericht hat die Sitzverlegung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen, einschließlich der Prüfung der Firma auf ihre Unterscheidbarkeit nach § 30 HGB.[19] Die Sitzverlegung wird mit der Eintragung im neuen Handelsregister wirksam. Leider kommt es in der Praxis vor, dass ein Gericht des bisherigen Sitzes den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung nebst den Registerakten an das Registergericht des neuen Sitzes weiterleitet, auch wenn ausdrücklich beantragt wird, die Sitzverlegung erst nach Eintragung einer gleichzeitig beschlossenen sonstigen Satzungsänderung wie etwa eine Kapitalerhöhung oder gar eines Verschmelzungsbeschlusses zu behandeln. Um eine zügige Eintragung z.B. der Kapitalerhöhung nicht zu gefährden, empfiehlt sich hinsichtlich der Sitzverlegung eine separate, zeitlich spätere Anmeldung bei Gericht einzureichen.

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Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, wie eine Sitzverlegung innerhalb der EU funktioniert, wobei zwischen dem sog. Wegzug und Zuzug unterschieden nach europäischem und nicht-europäischem Ausland sowie zwischen der Verlegung des Satzungssitzes und des Sitzes der Verwaltung oder Niederlassung differenziert wird.[20] Wird der statutarische Sitz der Gesellschaft in das Ausland verlegt, führt dies – anders als bei der Europäischen Aktiengesellschaft (Art. 8 SE-VO) – nach überwiegender Auffassung zur Auflösung der Gesellschaft.[21] Nach anderer Auffassung soll ein solcher Hauptversammlungsbeschluss gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein.[22] Bis die auf EU-Ebene seit 1997 geplante Sitzverlegungsrichtlinie verabschiedet[23] und umgesetzt wird, bleibt die komplexe Differenzierung zwischen anwendbarer Sitztheorie und Gründungstheorie je nach Fallkonstellation und weitere Beobachtung der Rechtsprechung notwendig.

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