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2.6.2 Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte

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Da die Kompetenz zur Geschäftsführung ausschließlich dem Vorstand zusteht, können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen werden. Jedoch haben die Satzung oder der Aufsichtsrat kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen (§ 111 Abs. 4 AktG). Durch diese gesetzliche Vorgabe soll der Aufsichtsrat bei wesentlichen Maßnahmen präventiv in die Willensbildung der Gesellschaft eingebunden werden.[113] Das Aktiengesetz enthält keine inhaltlichen Vorgaben, welche Maßnahmen dem Zustimmungsvorbehalt unterliegen müssen; hier hilft Ziff. 3.3 DCGK weiter: in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung[114] müssen Geschäfte von grundlegender Bedeutung zustimmungspflichtig sein. Was ein grundlegendes Geschäft in diesem Sinne ist, ist in der Satzung bzw. von dem Aufsichtsrat in einem auf die tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft zugeschnittenen Mindestkatalog unternehmensbezogen zu konkretisieren.[115] Hinsichtlich der Konkretisierung ist der Aufsichtsrat weitgehend frei; entscheidend ist jedoch, dass die zustimmungsbedürftige Maßnahme für den Vorstand eindeutig erkennbar ist.[116]

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Enthält die Satzung einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, ist der Aufsichtsrat hieran gebunden; er kann den Vorbehalt nicht selbst abschaffen oder durch einen Generalkonsens leerlaufen lassen.[117] Umgekehrt kann die Befugnis des Aufsichtsrats, seinerseits einen Zustimmungskatalog zu beschließen, nicht durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden;[118] der jeweils strengere Zustimmungsvorbehalt geht insoweit vor.[119] Im Falle der Übertragung von Aktien auf einen dann alleinigen Aktionär soll ein in der Satzung festgelegtes Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats unbeachtet bleiben können.[120] Der Vorstand ist jedoch grds. verpflichtet, die Zustimmung des Aufsichtsrats für die festgelegten Geschäfte einzuholen (§ 82 Abs. 2 AktG); ein Ermessen steht ihm nicht zu, da seine Pflichten von der Satzung vorgegeben sind. Holt er die Zustimmung nicht ein, handelt er pflichtwidrig i.S.d. § 93 Abs. 1 AktG.[121]

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