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2.1 Abweichende Satzungsbestimmungen

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Bei den abweichenden Satzungsbestimmungen wird anstelle der gesetzlichen Regelung des Aktiengesetzes eine andere gesetzt. Die verdrängte gesetzliche Regelung muss die Abweichung ausdrücklich zulassen, z.B. durch Formulierungen wie „die Satzung kann bestimmen, dass …“[83]. Beispielsweise sei die durch die Aktienrechtsnovelle 2016 neu eingeführte Flexibilisierung der Ausgestaltung der Vorzugsaktie durch entspr. Satzungsregelung genannt: § 139 Abs. 1 Satz 3 AktG bestimmt, dass der auf die Aktie entfallende Gewinnanteil (Vorabdividende) nachzuzahlen ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Nach dieser Neuregelung steht es der Gesellschaft frei, ob sie Vorzugsaktien mit Nachzahlungsrecht oder ohne Nachzahlungsrecht oder mit einer Kombination aus beidem ausgeben will.[84]

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Schweigt das Aktiengesetz, ist eine Abweichung unzulässig.[85] Wegen des Wortlauts des § 23 Abs. 5 S. 1 AktG besteht in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Einigkeit, dass Abweichungen von anderen gesetzlichen Vorschriften als denjenigen des Aktiengesetzes möglich sind, wenn diese eine Abweichung zulassen.[86] Den Rahmen der Abweichung gibt die Vorschrift in der Regel selbst vor.[87]

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