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1.2.2 Festsetzung von Sondervorteilen
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Auch ein einem Aktionär oder einem Dritten von der Gesellschaft eingeräumter besonderer Vorteil muss nach § 26 Abs. 1 AktG in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Die Sondervorteile müssen aus Anlass der Gründung der Gesellschaft eingeräumt werden, ohne dass der Berechtigte hierfür eine Gegenleistung erbringt. Es handelt sich um ein Gläubigerrecht zugunsten des Berechtigten und damit nicht um ein mitgliedschaftliches Sonderrecht, das mit der Eintragung der Satzung entsteht.[77]