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1.2.3 Festsetzungen nach Aktiengesetz und Umwandlungsgesetz
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Die bei der Gründung der AG entstehenden Kosten (Beurkundungs-, Gerichts-, Rechtsberatungs- und Prüfungskosten) sind, wenn sie zu Lasten der Gesellschaft gehen, nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert festzusetzen.[78] Aus dieser Satzungsregelung ist für jeden Dritten ersichtlich, in welcher Höhe der Gründungsaufwand das Grundkapital der Gesellschaft aufgezehrt hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG, die auch für die Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung gilt (§§ 36 Abs. 2, 135 Abs. 2 UmwG), will durch Offenlegung der Mittelverwendung einem missbräuchlichen Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft durch die Gründer entgegenwirken und dient so dem Interesse der gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre und der Gläubiger.
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Änderungen der oben in den Rn. 51–53 beschriebenen Festsetzungen sind nach §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 5 AktG erst möglich, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Eine Beseitigung der Festsetzungen, d.h. ihre Streichung ist überhaupt erst möglich, wenn die ihnen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind und die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG).[79] Dazu ist eine Satzungsänderung erforderlich.
4. Kapitel Satzung › II. Inhalt der Satzung › 2. Satzungsautonomie