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1.2.1 Festsetzungen der Einlage

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Zwingend in die Satzung aufzunehmen sind Bestimmungen über die Einlagen der Aktionäre dann, wenn sie nicht in bar (Sacheinlagen) oder durch Übereignung von Wirtschaftsgütern unter Anrechnung auf die Einlageverpflichtung (Sachübernahme) erbracht werden (§ 27 Abs. 1 AktG).[74] Dabei muss nicht der gesamte der Übertragung des Sacheinlagegegenstandes zugrunde liegende Vertrag (Einbringungsvertrag)[75] in die Satzung aufgenommen werden. Angegeben werden muss jedoch bei der Sacheinlage der Gegenstand der Sacheinlage, die Person des Einlegers und der Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien. Bei einer Sachübernahme sind ebenfalls der Gegenstand der Übernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und die von der Gesellschaft zu gewährende Vergütung anzugeben. Ohne diese Festsetzungen oder bei mangelhafter Festsetzung in der Satzung sind die Vereinbarungen über die Sacheinlage bzw. die Sachübernahme (verdeckte Sacheinlage), d.h. das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, der Gesellschaft gegenüber zwar nicht unwirksam; gleiches gilt für die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung, d.h. für das dingliche Erfüllungsgeschäft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AktG). Rechtsfolge ist das Weiterbestehen der Geldeinlagepflicht des Inferenten, auf die der Wert der tatsächlich an die Gesellschaft geleisteten Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung der Gesellschaft bzw. der Leistungserbringung angerechnet werden.[76]

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