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2.6.3 Vorstand
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Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind nach § 78 Abs. 2 S. 1 AktG grds. alle Vorstandsmitglieder zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Dieses Prinzip der Gesamtvertretung ist dispositiv; dies zeigen die verschiedenen in der Praxis anzutreffenden Vertretungsregelungen wie die Einzelvertretung,[122] die unechte Gesamtvertretung und die gemischte Gesamtvertretung.[123] Von der Möglichkeit, durch die Satzung Einzelvertretung anzuordnen, wird nur selten Gebrauch gemacht.[124] Üblicherweise sieht die Satzung zur Etablierung des Vieraugenprinzips vor, dass die Gesellschaft von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen gemeinschaftlich vertreten wird. Zudem kann es sinnvoll sein, von der Möglichkeit des § 78 Abs. 3 S. 2 AktG Gebrauch zu machen und den Aufsichtsrat zu ermächtigen, einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen. Gemäß § 78 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG analog kann der Vorstand durch die Satzung auch von § 181 BGB befreit werden bzw. der Aufsichtsrat zur Befreiung des Vorstands ermächtigt werden.[125]