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5.1 Pflicht des Vorstands zur unverzüglichen Anmeldung
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Grundsätzlich ist der Vorstand zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet.[40] Abgeleitet wird dies aus § 83 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand verpflichtet ist, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Dementsprechend wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung der Satzungsänderung nur dann angenommen, wenn die Hauptversammlung den Vorstand entsprechend angewiesen hat (z.B. bei Vorratsbeschlüssen) oder der Hauptversammlungsbeschluss mit einer entsprechenden Bedingung oder Befristung versehen ist. Ein damit einhergehender Aufschub der Verpflichtung zur Anmeldung der Satzungsänderung darf jedoch nicht dahingehend ausgestaltet sein, dass letztlich die Anmeldung im Ermessen des Vorstands steht.[41]
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Keine Pflicht des Vorstands zur Anmeldung besteht nur bei Nichtigkeit des einzutragenden Beschlusses, jedenfalls dann, wenn der bestandskräftige Beschluss nicht das Gesellschaftsinteresse verletzen würde oder ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt.[42] Offensichtlich nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse soll der Vorstand nicht anmelden dürfen.[43] Existieren diesbezüglich Zweifel, meldet der Vorstand die Satzungsänderung nach pflichtgemäßer Prüfung an und weist den Registerrichter auf seine Zweifel hin.[44]
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Anfechtbare Beschlüsse sind vom Vorstand grundsätzlich unverzüglich anzumelden, und zwar auch dann, wenn eine Anfechtungsklage gegen den satzungsändernden Beschluss bereits erhoben wurde.[45] Ein Abwarten des Vorstands geschieht „auf eigene Gefahr“.[46] Daher ist jedenfalls zu einer unverzüglichen Anmeldung zu raten. Allerdings sollte der Vorstand dann das Registergericht auf die Zweifel hinweisen und gegebenenfalls über eine bereits erhobene Anfechtungsklage informieren.[47]
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Wird gegen einen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung oder einen Unternehmensvertrag Anfechtungsklage erhoben, kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a Abs. 1 AktG). Das allgemeine Freigabeverfahren des § 246a Abs. 1 AktG führt nicht zu einer allgemeinen Registersperre, d.h. ein Verbot, den betroffenen Beschluss in das Handelsregister einzutragen.[48] Da eine Registersperre nicht existiert, ist auch keine Negativerklärung des Vorstandes bei der Anmeldung erforderlich.[49] Daher können selbst angefochtene Kapitalmaßnahmen weiterhin unverzüglich zum Handelsregister angemeldet und von diesem auch eingetragen werden.[50]
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Die Eintragungen im Handelsregister sind wegen deren Publizitätswirkung nicht mit Rechtsmitteln, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 283 Abs. 3 FamFG.[51] Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Eintragung einer Satzungsänderung ermöglicht § 16 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 935 ff. ZPO. In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass eine einstweilige Verfügung i.S.d. §§ 935 ff. ZPO mit dem Inhalt erlassen werden kann, dem Vorstand der AG die Anmeldung eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister zu untersagen oder einen bereits gestellten Antrag wieder zurückzunehmen.[52] Wird eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird, darf nach § 16 Abs. 2 HGB die Eintragung nicht gegen den Widerspruch dessen erfolgen, der die Entscheidung erwirkt hat.