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5.2 Registergerichtliche Prüfung

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Eine ausdrückliche Prüfungspflicht des Registergerichts sieht das Gesetz für die Eintragung der Satzungsänderung nicht vor; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Registergericht die Wirksamkeit der Satzungsänderung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat, bevor es ihre Eintragung veranlasst und ihr damit zur Wirksamkeit verhilft.[53]

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Der Umfang des registerrichterlichen Prüfungsrechts bei Satzungsänderungen ist umstritten.[54] Nach heute herrschender Meinung darf die Satzungsänderung nicht eingetragen werden, wenn der Beschluss wegen einer Verletzung zwingender, das öffentliche Interesse schützender Gesetzesbestimmungen rechtswidrig ist.[55] Wurde keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben, hat das Registergericht ohne pflichtwidrige Verzögerung über die Anmeldung zu entscheiden.[56] Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf Eintragung des satzungsändernden Beschlusses, wenn die Anmeldung ordnungsgemäß und der Beschluss fehlerfrei ist.[57] Ansonsten hat das Registergericht darauf hinzuwirken, dass der Eintragung entgegenstehende behebbare Hindernisse behoben werden, bevor es die Eintragung ablehnt, § 382 Abs. 4 FamFG.[58] Allerdings eröffnet § 381 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit der Aussetzung des Eintragungsverfahrens selbst dann, wenn kein Rechtsstreit anhängig ist. Die Aussetzung der Eintragung durch das Registergericht wirkt letztlich wie eine Registersperre, was in den Fällen der Satzungsänderung problematisch werden kann, in denen das Gesetz kein Freigabeverfahren vorsieht.[59]

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Wenn gegen einen satzungsändernden Beschluss Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage[60] erhoben worden ist, kann das Registergericht die Eintragungsverfügung nach §§ 381, 21 FamFG aussetzen.[61] Das Registergericht entscheidet nach freiem Ermessen. Dabei kommt eine Aussetzung umso weniger in Betracht, je mehr die Art der zu erlassenden Verfügung die berechtigten Interessen der Beteiligten und der Schutz des Vertrauens gutgläubiger Dritter auf den Inhalt des Handelsregisters zu einer baldigen Entscheidung über die Eintragung drängen.[62] Das Registergericht trifft innerhalb dieses Rahmens die Entscheidung über eine Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen.[63]

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