Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 255

1.3 Verpflichtung zur Durchführung der Kapitalerhöhung

Оглавление

19

Für die vorhandenen Aktionäre der AG besteht keine Rechtspflicht, dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen.[18] Unter Umständen kann sich jedoch in besonders gelagerten Fällen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Mehrheits- oder Minderheitsaktionärs die Verpflichtung ergeben, entweder dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen oder sich zumindest der Stimme zu enthalten, wenn die Kapitalerhöhung zur Rettung der Gesellschaft zwingend erforderlich und die Zustimmung oder die Enthaltung dem Aktionär zumutbar ist.[19] Nach der grundlegenden „Girmes“-Entscheidung ist es dem einzelnen Aktionär nicht erlaubt, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft aus eigennützigen Gründen zu verhindern.[20] Eine gesetzliche Anordnung zur Mitwirkung an Rekapitalisierungsgmaßnahmen enthält § 7 Abs. 7 S. 1 FMStBG für den Finanzsektor. Hiernach machen sich die Aktionäre unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn sie erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahmen – etwa durch ihre Stimmrechtsausübung – verzögern oder gar vereiteln. Wenngleich diese Vorschrift als Antwort auf die Folgen der Finanzmarktkrise eingeführt wurde und nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, so ist sie zugleich Ausfluss des allgemeinen gesellschafsrechtlichen Treuegrundsatzes, wonach die Gesellschafter gehalten sein können, sich an der Rettung des Unternehmens zu beteiligen.[21] Auch im Hinblick auf willkürliche Widersprüche und Anfechtungsklagen kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Zurückhaltung des Aktionärs gebieten.[22] Eine Nachschusspflicht, aufgrund derer der Aktionär etwa zur Zeichnung der herauszugebenden Aktien verpflichtet wäre, gibt es hingegen nicht.[23] Zulässig ist eine schuldrechtliche Vereinbarung von Aktionären mit der AG, anderen Aktionären oder Dritten, sich zur Mitwirkung am Kapitalerhöhungsbeschluss oder zur Übernahme neuer Aktien zu verpflichten.[24] Mit gesellschaftsrechtlicher Wirkung kann eine Gesellschaft Dritten gegenüber hingegen keine vertragliche Pflicht zur Kapitalerhöhung eingehen,[25] da Aktiengesellschaften auch sonstige Satzungsänderungen nicht von der Zustimmung eines Dritten abhängig machen können.[26]

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх