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1.5.4 Differenzhaftung

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Wurde die Sacheinlage überbewertet, erreicht sie also nicht den Nennwert, bei Stückaktien nicht den anteiligen Betrag des Grundkapitals der dafür gewährten Aktien, ist der Einleger zur Leistung der Differenz in bar verpflichtet (Differenzhaftung).[107] Eine Differenzhaftung des Einlegers setzt voraus, dass die Sacheinlage nicht unwesentlich überbewertet wurde und die Durchführung der Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist.[108] Streitig ist, ob die Bareinlage auf die Zahlung des geringsten Ausgabebetrags beschränkt ist[109] oder sich auch auf das Aufgeld (Agio) erstreckt[110]. Richtig ist, dass die gesetzliche Differenzhaftung auch in Höhe des Agios besteht, da die Zahlung des Aufgeldes Teil der mitgliedschaftlichen Leistungspflicht des Aktionärs ist.[111] Für dieses Ergebnis spricht weiterhin, dass bei einer verdeckten Sacheinlage der Wert der erbrachten Leistung auf den Ausgabebetrag gem. § 27 Abs. 3 AktG anzurechnen ist.[112] Es wäre widersprüchlich, eine gesetzliche Haftung bei einer offenen Sacheinlage anders als bei einer verdeckten Sacheinlage nur für den geringsten Ausgabebetrag anzunehmen.[113] Ferner spricht auch § 36a Abs. 2 S. 3 AktG, auf den § 188 Abs. 2 S. 1 AktG verweist, dafür, dass das Aufgeld erfasst ist.[114]

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