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1.7.2.3 Bezugsberechtigte

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Das gesetzliche Bezugsrecht des § 186 Abs. 1 AktG ist untrennbar mit den mitgliedschaftlichen Rechten des Aktionärs verbunden. Es steht demnach jedem Aktionär der Gesellschaft im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses zu.[210] Dabei ist es unerheblich, ob verschiedene Aktiengattungen bestehen. Bezugsberechtigt sind Aktionäre aller Aktiengattungen, auch wenn die neuen Aktien nur einer der bisher bereits bestehenden Aktiengattungen angehören.[211] Auch Inhaber von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gehören zu den Bezugsberechtigten, weil diese gem. § 140 AktG mit Ausnahme des Stimmrechts alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte haben.[212] Das Bezugsrecht der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien kann nicht durch die Satzung der AG ausgeschlossen werden.[213]

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Sollen im Rahmen der Kapitalerhöhung verschiedene Gattungen neuer Aktien geschaffen werden und sollen Aktionäre, die bisher nur Aktien einer bestimmten Gattung hatten, nur ein Bezugsrecht für neue Aktien dieser Gattung erhalten, so bedarf es hierzu gem. § 186 Abs. 3 und 4 AktG einer besonderen Regelung im Beschluss der HV.[214]

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Da der AG an eigenen Aktien gem. § 71b AktG keine Rechte zustehen, kann sie insoweit auch kein Bezugsrecht aufgrund eigener Aktien haben. Gleiches gilt gem. §§ 71d S. 1, 4, 71b AktG für Aktien, die einem Dritten für Rechnung der Gesellschaft gehören. Es ist daher in den vorgenannten Fällen nicht möglich, das Bezugsrecht auf Dritte zu übertragen.[215] Stattdessen stehen die auf diese Aktien entfallenden Bezugsrechte den übrigen Aktionären entsprechend ihrer Beteiligung verhältnismäßig zu.[216]

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Bei abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen darf die Untergesellschaft ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Obergesellschaft nicht ausüben, da es die Aktien der Obergesellschaft nicht zeichnen darf (§ 56 Abs. 2 AktG). Es besteht für die abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, trotz des Zeichnungsverbotes den Bezugsanspruch an Dritte zu veräußern[217] und damit den Wert des Bezugsrechts zu reduzieren.

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Der Nießbrauch an einer Aktie erstreckt sich nicht auf das Bezugsrecht.[218] Wird das Bezugsrecht ausgeübt, muss der Aktionär aber dem Nießbraucher auf dessen Verlangen auch an den neuen Aktien einen Nießbrauch mit einer Quote bestellen, die dem Verhältnis zwischen dem Wert der neuen Aktien und dem Wert des Bezugsrechts entspricht.[219] Wird der Bezugsrechtsanspruch veräußert, so ist der Nießbrauch am Veräußerungserlös zu bestellen.[220]

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Für das Pfandrecht an Aktien gelten die gleichen Grundsätze wie für den Nießbrauch, d.h. das Pfandrecht gibt dem Pfandgläubiger keine Berechtigung zur Ausübung oder Verwertung des Bezugsrechts. Bei Ausübung des Bezugsrechts ist jedoch auch an den neuen Aktien gemäß vorgenannten Grundsätzen ein neues Pfandrecht zu bestellen.[221]

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Anders verhält es sich beim Sicherungseigentum, bei dem der Sicherungseigentümer zugleich auch Bezugsberechtigter ist. Soweit keine abweichenden Sicherungsabreden bestehen, ist der Sicherungseigentümer zur Ausübung des Bezugsrechts befugt[222] und sogar verpflichtet,[223] soweit ihm der Sicherungsgeber die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Die neuen Aktien werden dann Treugut.[224] Für den Fall, dass der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber nicht die für die Ausübung des Bezugsrechts erforderlichen Mittel erhält, hat er ein Wahlrecht, d.h. er kann von einer Ausübung des Bezugsrechts absehen oder zu dessen Ausübung eigene Mittel einsetzen. In letzterem Fall ist der Veräußerungserlös für die neuen Aktien bzw. der Wert der neuen Aktien abzüglich der eingesetzten Mittel mit der gesicherten Forderung zu verrechnen.[225]

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