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1.7.6.3 Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss

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Gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG kann ein Bezugsrechtsausschluss unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen. Danach ist ein Ausschluss insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften v. 2.8.1994[321] zur erleichterten Kapitalbeschaffung für kleine börsennotierte Aktiengesellschaften eingeführt. Das Finanzierungsinteresse der Gesellschaft wird hier automatisch höher eingestuft als das Interesse der einzelnen Aktionäre.[322] Dies ist nach der Gesetzesbegründung deshalb der Fall, weil den Altaktionären durch diese Art des Bezugsrechtsausschlusses weder ein Einflussverlust noch eine wesentliche Verwässerung ihrer Anteile am Gesellschaftskapital drohe.[323]

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Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss gilt nur für Barkapitalerhöhungen,[324] wobei die Erhöhung des Grundkapitals nur um bis zu 10 % erfolgen darf. Zu einer wiederholten Erhöhung des Grundkapitals um jeweils 10 % macht das Gesetz keine Angaben. Eine solche dürfte jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein zeitlicher Zusammenhang besteht.[325]

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