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1.7.6.2.3 Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit

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Weitere Voraussetzung für einen sachlichen Grund ist, dass der Bezugsrechtsausschluss geeignet ist, den zur Förderung des Gesellschaftsinteresses angestrebten Zweck zu erreichen.[314] Darüber hinaus muss die Maßnahme erforderlich sein. Erforderlichkeit liegt nicht vor, wenn gleichwertige Alternativen zum Bezugsrechtsausschluss bestehen oder sogar bessere Möglichkeiten zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft existieren.[315] Der Ausschluss muss also das einzige oder jedenfalls das deutlich bessere Mittel zur Erreichung des Gesellschaftsinteresses sein.[316] Dies ist nicht der Fall im Rahmen der normalen Barkapitalerhöhung, bei der es für die Gesellschaft in der Regel unerheblich ist, von wem die neuen Einlagen stammen. Es ist somit nicht erforderlich, das Bezugsrecht der Altaktionäre zugunsten völlig fremder Dritter zu beschränken.[317] Etwas anderes muss hingegen gelten, wenn sich ein strategischer Investor an der Gesellschaft beteiligen möchte. In diesem Fall kann ein Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt sein.

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Der Ausschluss des Bezugsrechts muss auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen sein. Dabei müssen die Vorteile für die Gesellschaft und die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre dergestalt in einem angemessenen Verhältnis stehen, dass die Vorteile für die AG die Nachteile für die einzelnen Aktionäre überwiegen.[318] Je schwerer der Eingriff in die Rechte der Aktionäre zu bewerten ist, umso gewichtiger muss dabei das Interesse der Gesellschaft am Bezugsrechtsausschluss sein.[319] Im Rahmen der Angemessenheit ist zu prüfen, ob die mit dem Bezugsrechtsausschluss einhergehende Ungleichbehandlung nicht durch ergänzende Maßnahmen wieder ausgeglichen werden kann, so etwa, wenn eine Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung verbunden wird und der Sacheinleger vom Bezugsrecht bei der Barkapitalerhöhung ausgeschlossen wird.[320]

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